Immobil mit dem Wohnmobil

28.08.2018

Unabhängigkeit und Flexibilität sind nur zwei starke Argumente wenn es gilt, den Kauf eines Wohnwagens oder Wohnmobils zu begründen. Steigende Geschäftszahlen der Branche belegen, dass sie wirken und überzeugen. 

Bevor diese Freiheit auf Rädern angeschafft wird, lohnen sich Überlegungen zum richtigen Versicherungsschutz und darüber, wo das gute Stück abgestellt werden soll, wenn es nicht benötigt wird. Speziell Wohnwagen dürfen ohne Zugfahrzeug nicht einfach am Straßenrand abgestellt werden. Jedenfalls nicht über einen längeren Zeitraum: 14 Tage gestattet die Straßenverkehrsordnung (StVO) in § 12 Abs. 3 b maximal, sofern der Stellplatz nicht ausdrücklich für diesen Zweck gekennzeichnet ist. Wer die Vorschrift ignoriert, riskiert für diese Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld. Anders sieht die Sache aus, wenn der Wohnwagen angekoppelt an ein Zugfahrzeug abgestellt wird: Für so ein Gespann gilt die 14-Tage-Frist nicht.

Fans von Wohnmobilen brauchen sich solche Gedanken nicht zu machen. Es sei denn, ihr Mobil wiegt mehr als 7,5 Tonnen. Diese Schwergewichte werden in der StVO ebenfalls mit Einschränkungen belegt: Innerhalb geschlossener Ortschaften in Wohngebieten und Erholungsgebieten dürfen sie in der Zeit von 22 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht geparkt werden. Es sei denn, der Parkplatz ist genau dafür geschaffen worden.

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