Unfall- und Haftungsrisiken drohen

Radler mit Hund – nicht immer läuft’s rund

03.09.2016

Der Hund gilt als des Menschen bester Freund.Zumindest Herrchen oder Frauchen sind davon regelmäßig überzeugt und unternehmen eine Menge, um es ihrem Vierbeiner gut gehen zu lassen.

Für viele gehören ausgedehnte Spaziergänge mit dem befellten Begleiter ganz selbstverständlich dazu. Etliche Hundehalter nehmen ihr Tier auch gerne an die Leine, wenn es mit dem Fahrrad auf Tour geht. Verantwortungsbewusste Hundehalter achten dann darauf, den Vierbeiner nicht zu überfordern – gerade im Sommer bei hohen Temperaturen und wenn die Strecke vorwiegend über Asphalt führt. Das Verantwortungsbewusstsein sollte dabei groß genug sein, um sich vorab Gedanken auch über die Risiken zu machen, die von einer Radtour mit Hund für sich selbst und andere ausgehen können.

 

Immerhin: Die Straßenverkehrsordnung erlaubt das Mitführen eines Hundes am Fahrrad (§28 StVO). Allerdings kann auch ein bestens auf die Radbegleitung trainierter Hund in einer für ihn neuen Situation durch unerwartete Reaktionen einen Unfall verursachen. Kommt es zu Schäden, haftet der Hundebesitzer – so ist es im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 833, Haftung des Tierhalters) nachzulesen. Nicht zuletzt deshalb verpflichten einige Bundesländer Hundehalter gesetzlich, eine spezielle Hundehalterhaftpflicht abzuschließen. Aus dem Schneider ist der Tierfreund damit aber nicht in jedem Fall: Zwar ist auch das einhändige Radfahren nicht explizit verboten, die so nur eingeschränkt verkehrssichere Beherrschung des Rades dürfte dem Hundebesitzer bei Gericht jedoch häufig zum Nachteil gereichen. In einem Prozess vor dem Landgericht Münster wurde Ende 2015 ein Fall verhandelt (Az.: 01 S 56/15), bei dem es zu einem Aufeinandertreffen eines Radlers, der gleich zwei Hunde an (zwei) Leinen führte, mit einem freilaufenden dritten Hund kam. Die Tiere reagierten temperamentvoll, der Radfahrer stürzte und verklagte später die Halterin des in unzulässiger Weise freilaufenden Hundes auf Schmerzensgeld. Diesem grundsätzlich berechtigten Anspruch des Radfahrers stellten die Richter jedoch sein eigenes, teils leichtsinniges Verhalten gegenüber – und nahmen eine spürbare Reduzierung des Schmerzensgeldes vor.

 

 

https://de.wikipedia.org/wiki/Tierhalterhaftpflichtversicherung

http://www.gdv.de/2015/06/hunde-verursachen-100-000-haftpflichtschaeden-im-jahr/

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